Satzungsvorschlag
Gegenuberstellung - Bewertung und Analyse neue und alte Satzung TV Issum 26.1.2026.pdf
Satzung des TV ISSUM 1890 e.V.
Präambel:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche als auch männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.
Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten. Zur Sicherstellung erlässt der geschäftsführende Vorstand ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept sieht u.a. Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie untereinander, zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und zum Umgang mit Vorfällen bzw. Verdachtsfällen vor.
- § 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der im Jahr 1890 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Issum 1890 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Issum und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 - Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
- Organisation eines Trainings- und Wettkampfbetriebes, sowohl für den Freizeit- und Breitensport als auch für den Wettkampf- und Leistungssport
- Organisation eines Kursbetriebes für Mitglieder und Nichtmitglieder.
- Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen etc.
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
- Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
- Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
- Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
- Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
- Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
- § 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- § 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- § 5 - Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
- Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie dürfen die sportlichen Angebote des Vereins nur eingeschränkt nutzen.
Der Wechsel von der Fördermitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft ist grundsätzlich jederzeit möglich. Der Wechsel von der aktiven zur Fördermitgliedschaft ist nur analog zu den Kündigungszeitpunkten möglich. - Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
- § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Tod
- bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
- Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen (15. 6. oder 15. 12.) zum Ende eines Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
- Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen und Ziele des Vereins, insbesondere auch gegen die in der Präambel genannten Grundsätze oder bei grobem, unsportlichem Verhalten,
- wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins schadet oder zu schaden versucht.
- wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes oder des Schutzkonzepts gegen interpersonelle Gewalt verstößt - Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren, Umlagen etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftshalbjahres, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
- § 7 - Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Entgelte für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. eines Halbjahres fällig und werden entsprechend der Beitragsordnung eingezogen.
Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der erweiterte Vorstand.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung fällig.
Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistenden Geldzahlungen bei Mitgliedern, die ein SEPA-Mandat erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Diese werden mit dem nächsten Einzugstermin eingezogen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
- § 8 - Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
- § 9 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
- § 10 - Die Mitgliederversammlung
- Es ist mindestens alle zwei Kalenderjahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. - Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß. - Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind:
a. Der geschäftsführende Vorstand
b. die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen
i. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
ii. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsadresse maßgeblich. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
iii. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.
iv. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist. - Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 31.12. des Vorjahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
- Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung einer von den Mitgliedern geforderten Versammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. - Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. - Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer
minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. - Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- § 11 - Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können darüber hinaus folgende Vorstandspositionen besetzt werden:
- stellvertretender Geschäftsführer
- Schriftführer
- stellvertretender Kassierer
- bis zu 3 Beisitzer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- den Vertretern der Vereinsjugend
- den Abteilungsleitern, bei Verhinderung deren Stellvertretern
- den weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern
- vom geschäftsführenden Vorstand benannten weiteren Personen.
Der erweiterte Vorstand kann durch den geschäftsführenden Vorstand bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden. - Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahmen bilden die Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird und die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.
Gibt es mehr als einen Bewerber für ein Amt, ist derjenige Bewerber gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl in das Amt vorher in Textform erklärt haben. - Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben. - Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen (insbesondere Beitrags-, Finanz- und Geschäftsordnung) erlassen.
Die Ordnungen werden auf der Vereinshomepage veröffentlicht und treten an dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen dieser Satzung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der geschäftsführende Vorstand anlassbezogen je anstehender Mitgliederversammlung die erforderliche Anzahl der Delegierten. Der Vorstand kann dabei auch Vorstandsmitglieder als Delegierte bestimmen. - Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Gremiums, in Textform einberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- § 12 - Vergütung der Tätigkeiten der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Mitglieder der Vereins- und Organämter nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Ferner kann der Vorstand bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- § 13 - Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
- Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
- Organe der Vereinsjugend sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand - Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
- § 14 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte gemäß der EU-DSGVO:
- das Recht auf Auskunft,
- das Recht auf Berichtigung,
- das Recht auf Löschung,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit,
- das Widerspruchsrecht und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt
hinaus.
- § 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
- § 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Issum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am (Datum einfügen) beschlossen.
Issum, 07.03.2026
Turnverein 1890 Issum e.V.