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Satzung

Satzung des TV ISSUM 1890 e.V.

  • § 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahre 1890 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Issum 1890 e.V..

Er hat seinen Sitz in Issum und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 - Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens. Einer der Schwerpunkte des Vereins ist der Handballsport.

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  1. 1. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. 2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen, etc.
  3. 3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  4. 4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
  5. 5. Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen
  6. 6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  7. 7. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die  sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.
  8. 8. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
  • § 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

  • § 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

  • § 5 - Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- aktive Mitglieder

- passive Mitglieder

- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

  1. 1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote

des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

  1. 2. Passive Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
  2. 3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können

vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

  • § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt

- durch Ausschluss

- durch Tod

- bei juristischen Personen zusätzlich durch deren Auflösung

Der Austritt ist in Textform bis zu 2 Wochen vor dem 30.06. oder bis zu 2 Wochen vor dem 31.12. eines Jahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Eine anteilige Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.

Ein Ausschluss kann erfolgen

- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt

- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen

Verhaltens

- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres.

Eine anteilige Betragsrückerstattung erfolgt nicht. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.

  • § 7 - Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der erweiterte Vorstand. Umlagen können bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

  • § 8 - Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes und von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

  • § 9 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der geschäftsführende Vorstand

- der erweiterte Vorstand

- der Ältestenrat

Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

  • § 10 - Die Mitgliederversammlung
  1. 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens jedes 2. Kalenderjahr einzuberufen.

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

  1. 2. Die Einberufung erfolgt in Textform durch den geschäftsführenden Vorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. 3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte

können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 31.12. des Vorjahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

  1. 4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden.

Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

  1. 5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. b. Entlastung des Vorstandes
  4. c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  6. e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  7. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. 7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
  9. 8. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abgegeben werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderen Behörden können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn

dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

  1. 9. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar.

Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  1. 10. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • § 11 - Vorstand
  1. 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem 1. Geschäftsführer

- dem 2. Geschäftsführer/ Sozialwart

- dem 1. Kassierer

- dem Protokollführer

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  1. 2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand

- dem 2. Kassierer

- dem Jugendwart

- dem Abteilungsleiter

- dem Ältestenrat

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Vereinsmitglieder ergänzen.

  1. 3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 11 Abs.1 der Satzung werden einzeln

durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

  1. 4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob

diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

  1. 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende

Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

  1. 6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte

oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene

Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen.

Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

  1. 7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

  • § 12 - Vereinsjugend
  1. 1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. 2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. 3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. 4. Organe der Vereinsjugend sind

- der Jugendvorstand und

- die Jugendversammlung

Näheres regelt die Jugendordnung.

  • § 13 - Datenschutz
  1. 1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
  2. 2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

   - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

   - Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

   - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder       

deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

   - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

  1. 3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • § 14 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins, erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

  • § 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Issum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.03.2017 beschlossen.

Issum, 02.03.2017

Turnverein 1890 Issum e.V.